Testamentskopie ist durch Nachlassgericht zu eröffnen

Kann ein Testament nicht im Original, sondern nur eine private Kopie der Originalurkunde vorgelegt werden, ist die Kopie des Testaments durch das Nachlassgericht zu eröffnen, da sich daraus Hinweise auf die Erbfolge ergeben können.

(OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.08.2022, 3 Wx 119/22)

Das Nachlassgericht hatte es abgelehnt, eine Testamentskopie, die von der Ehefrau des Erblassers eingereicht wurde, zu eröffnen. Gegen diese Entscheidung legte die Ehefrau Rechtsmittel ein, so dass sich das Oberlandesgericht Düsseldorf mit der Angelegenheit befassen musste.

Grundsätzlich können nur Orginal-Testamente durch das Nachlassgericht eröffnet werden. Allerdings besass die Ehefrau des Erblassers lediglich eine Kopie eines Testamentes, dass der Erblasser am 2. Januar 1976 errichtet hatte und die Kopie an seine Ehefrau übergeben hatte. Demnach sollte die Ehefrau Alleinerbin sein. Das Original des Testamentes war nicht auffindbar.

Das Nachlassgericht hat die Eröffnung der Testamentskopie abgelehnt. Es wies darauf hin, dass eine Kopie nicht zu eröffnen sei, da nicht gewährleistet ist, dass diese vollständig und unverfälscht ist.

Dieser Auffassung trat das Oberlandesgericht Düsseldorf entgegen und wies das Nachlassgericht an, auch die von der Ehefrau eingereichte Testamentskopie zu eröffnen. Aus Sicht des Oberlandesgerichtes Düsseldorf kann die Erbfolge auch auf der Grundlage von nur noch in Kopie vorhandenen Testamenten festgestellt werden. Allerdings ist im Rahmen des Erbscheinsverfahrens zu überprüfen, ob die Kopie des Testamentes tatsächlich zum Nachweis der Erbfolge genügt. Hierbei ist nach Auffassung des Oberlandesgerichtes Düsseldorf auch zu beachten, dass auch ein formunwirksames Testament möglicherweise als Auslegungshilfe zur Ermittlung des Erblasserwillens in Betracht kommen kann.

Insoweit ist die Erbfolge der Ehefrau noch nicht geklärt und muss erst im Erbscheinsverfahren geklärt werden. Dies wäre der Ehefrau des Erblassers erspart geblieben, wenn der Erblasser sein Testament in amtliche Verfahrung beim Nachlassgericht gegeben hätte.

Nach oben scrollen